RS Vwgh 2006/2/23 2005/07/0083

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0069 E 16. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Begriffsmerkmal des "dauerhaften Gebrauches" für ein Produkt in Z 1 der Anl 2 zur VerpackV 1996 folgt, dass eine Verpackung nur dann als langlebig eingestuft werden kann, wenn sich ihre Haltbarkeit grundsätzlich mit der Lebensdauer jenes Produktes deckt, zu dessen dauerhaftem Gebrauch sie dienen soll. Die Lebensdauer von mindestens fünf Jahren ist nur eine Untergrenze; wie lange eine Verpackung zu halten hat, um als langlebig eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Lebensdauer des Produktes.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070083.X02

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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