RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §281;
LAO Krnt 1991 §213;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/17/0094 B 7. Oktober 2005 RS 1 (Hier Aussetzungsbescheid nach § 213 Kärntner LAO)

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 1978, 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1979, 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom 4. März 1953, 2422/50, und vom 15. September 1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, 0701/52, VwSlg 3076 A/1953, und vom 16. März 1981, 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160158.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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