RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §26;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Rechtssatz

§ 26 OÖ FlVfLG 1979 nennt als Voraussetzung für die Verfügung der Übernahme lediglich die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes; in diesem Fall ist die Agrarbehörde zur Verfügung der Übernahme verpflichtet. Das Ergebnis einer Neubewertung ist nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz legcit durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen. Wie sich aus § 21 Abs 4 legcit, wonach der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen dem Zusammenlegungsplan als Behelf angeschlossen werden muss, ergibt, kann auch ein Neubewertungsplan gemäß § 14 Abs 1 legcit nicht gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen; die Erlassung des Zusammenlegungsplanes setzt (auch) die Rechtskraft eines Neubewertungsplanes voraus. Daraus folgt, dass Fragen einer allfälligen Neubewertung in der Phase der Übergabe der Grundabfindungen nach § 26 legcit keine Rolle mehr spielen können, setzt dieser Akt doch nicht nur die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sondern auch aller Bewertungspläne voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X11

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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