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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016Rechtssatz
§ 26 OÖ FlVfLG 1979 nennt als Voraussetzung für die Verfügung der Übernahme lediglich die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes; in diesem Fall ist die Agrarbehörde zur Verfügung der Übernahme verpflichtet. Das Ergebnis einer Neubewertung ist nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz legcit durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen. Wie sich aus § 21 Abs 4 legcit, wonach der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen dem Zusammenlegungsplan als Behelf angeschlossen werden muss, ergibt, kann auch ein Neubewertungsplan gemäß § 14 Abs 1 legcit nicht gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen; die Erlassung des Zusammenlegungsplanes setzt (auch) die Rechtskraft eines Neubewertungsplanes voraus. Daraus folgt, dass Fragen einer allfälligen Neubewertung in der Phase der Übergabe der Grundabfindungen nach § 26 legcit keine Rolle mehr spielen können, setzt dieser Akt doch nicht nur die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sondern auch aller Bewertungspläne voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X11Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015