RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0113

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §10 Abs3;
AWG Stmk 1990 §16 Abs1;
AWG Stmk 1990 §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 1 Stmk AWG 1990 haben sich die Gebühren für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr auch an den Grundsätzen der Abfallvermeidung (vgl. dazu § 3 Abs 1 Z 1 legcit) zu orientieren. Ein Anreiz zur Abfallvermeidung kann dadurch geschaffen werden, dass die Möglichkeit besteht, das Behältervolumen an den tatsächlichen Müllanfall anzupassen und dadurch auch die hiefür anfallenden Müllgebühren zu reduzieren.(Hier: Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Zuweisung von Müllsäcken an die einzelnen Haushalte nicht auf den tatsächlich anfallenden Hausmüll, sondern lediglich auf die in ihrer Müllabfuhrordnung festgesetzten Durchschnittswerte je nach Haushaltsgröße abgestellt werden darf, sodass ein Ermittlungsverfahren auf Grund eines gemäß § 10 Abs 3 legcit gestellten Antrages nicht durchgeführt werden müsse, steht mit diesem Gesetz nicht im Einklang.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070113.X03

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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