Index
L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §10 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 1 Stmk AWG 1990 haben sich die Gebühren für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr auch an den Grundsätzen der Abfallvermeidung (vgl. dazu § 3 Abs 1 Z 1 legcit) zu orientieren. Ein Anreiz zur Abfallvermeidung kann dadurch geschaffen werden, dass die Möglichkeit besteht, das Behältervolumen an den tatsächlichen Müllanfall anzupassen und dadurch auch die hiefür anfallenden Müllgebühren zu reduzieren.(Hier: Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Zuweisung von Müllsäcken an die einzelnen Haushalte nicht auf den tatsächlich anfallenden Hausmüll, sondern lediglich auf die in ihrer Müllabfuhrordnung festgesetzten Durchschnittswerte je nach Haushaltsgröße abgestellt werden darf, sodass ein Ermittlungsverfahren auf Grund eines gemäß § 10 Abs 3 legcit gestellten Antrages nicht durchgeführt werden müsse, steht mit diesem Gesetz nicht im Einklang.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070113.X03Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008