RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §6 Abs3 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §6 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Rechtssatz

§ 6 Abs. 3 OÖ FlVfLG 1979 in der Stammfassung bestimmte, dass auf entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkung ohne Zustimmung der Agrarbehörde auf Grundstücken vorgenommene Änderungen oder errichtete Anlagen im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen ist. Diese Rechtsfolge sieht auch § 6 Abs. 3 OÖ FlVfLG 1979 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 86/2001 mit dem Unterschied vor, dass er auf das Vorliegen einer agrarbehördlichen Bewilligung abstellt. Es ergibt sich als Folge der Anordnung des § 6 Abs 3 legcit, dass eine Neubewertung nicht in Frage kommt, wenn die Bodenwertänderung auf einer agrarbehördlich nicht genehmigten Nutzungsänderung basiert.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X07

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten