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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016Rechtssatz
§ 6 Abs. 3 OÖ FlVfLG 1979 in der Stammfassung bestimmte, dass auf entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkung ohne Zustimmung der Agrarbehörde auf Grundstücken vorgenommene Änderungen oder errichtete Anlagen im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen ist. Diese Rechtsfolge sieht auch § 6 Abs. 3 OÖ FlVfLG 1979 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 86/2001 mit dem Unterschied vor, dass er auf das Vorliegen einer agrarbehördlichen Bewilligung abstellt. Es ergibt sich als Folge der Anordnung des § 6 Abs 3 legcit, dass eine Neubewertung nicht in Frage kommt, wenn die Bodenwertänderung auf einer agrarbehördlich nicht genehmigten Nutzungsänderung basiert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X07Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015