RS Vwgh 2006/2/23 2003/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2;
VStG §44a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0054 E 5. Mai 1994 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß § 73 iVm § 63 Abs 2 Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.

Schlagworte

Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070056.X02

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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