Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. Die BAO enthält zwar keine Regelungen über die "Einbringung der Beschwerde", im 7. Abschnitt Rechtsschutz, A. Ordentliche Rechtsmittel, 2. Einbringung, ist in den §§ 245 bis 249 BAO aber die "Einbringung von Berufungen" geregelt, die im Hinblick auf die Verweisung im Zollverfahren auch für Beschwerden sinngemäß anzuwenden sind, weil es sich dabei um einen der Berufung ähnlichen Rechtsbehelf handelt. Die Bestimmung des § 250 BAO über "Inhalt und Wirkung" der Berufung ist danach von der Regelung des § 85c Abs. 8 ZollR-DG für Beschwerden nach dem ZollR-DG jedoch nicht ausdrücklich erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160243.X01Im RIS seit
27.03.2006