RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0243

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §250;
ZollRDG 1994 §85c Abs8;

Rechtssatz

Gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. Die BAO enthält zwar keine Regelungen über die "Einbringung der Beschwerde", im 7. Abschnitt Rechtsschutz, A. Ordentliche Rechtsmittel, 2. Einbringung, ist in den §§ 245 bis 249 BAO aber die "Einbringung von Berufungen" geregelt, die im Hinblick auf die Verweisung im Zollverfahren auch für Beschwerden sinngemäß anzuwenden sind, weil es sich dabei um einen der Berufung ähnlichen Rechtsbehelf handelt. Die Bestimmung des § 250 BAO über "Inhalt und Wirkung" der Berufung ist danach von der Regelung des § 85c Abs. 8 ZollR-DG für Beschwerden nach dem ZollR-DG jedoch nicht ausdrücklich erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160243.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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