RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Rechtssatz

§ 19 Abs 7 letzter Satz OÖ FlVfLG 1979 verlangt eine "günstige Form und Größe", ohne näher zu definieren, was unter "günstig" zu verstehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sich eine möglichst optimale Gestaltung von Grundstücksformen fallweise an der gegebenen Situation der Natur anpassen muss. So kann es Bereiche innerhalb eines Zusammenlegungsgebietes geben, in denen eine "günstige" Form von Grundstücken nicht erzielbar ist. Dieses Postulat in § 19 Abs 7 letzter Satz OÖ FlVfLG 1979 ist daher dahin zu verstehen, dass die Agrarbehörden aufgefordert sind, eine möglichst günstige Form und Größe der Abfindungsflächen zu suchen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X02

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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