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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016Rechtssatz
§ 19 Abs 7 letzter Satz OÖ FlVfLG 1979 verlangt eine "günstige Form und Größe", ohne näher zu definieren, was unter "günstig" zu verstehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sich eine möglichst optimale Gestaltung von Grundstücksformen fallweise an der gegebenen Situation der Natur anpassen muss. So kann es Bereiche innerhalb eines Zusammenlegungsgebietes geben, in denen eine "günstige" Form von Grundstücken nicht erzielbar ist. Dieses Postulat in § 19 Abs 7 letzter Satz OÖ FlVfLG 1979 ist daher dahin zu verstehen, dass die Agrarbehörden aufgefordert sind, eine möglichst günstige Form und Größe der Abfindungsflächen zu suchen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X02Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015