RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Rechtssatz

Das Gebot der (möglichst) günstigen Form ist eines von mehreren Tatbestandselementen der Regelung des § 19 OÖ FlVfLG 1979 über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung, welches nicht isoliert betrachtet werden kann. Bei dem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidenden Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (Hinweis E 31.1.1995, 93/07/0152), ist die Abfindung an Hand aller Tatbestandselemente des § 19 OÖ FlVfLG 1979 zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X03

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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