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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016Rechtssatz
Das Gebot der (möglichst) günstigen Form ist eines von mehreren Tatbestandselementen der Regelung des § 19 OÖ FlVfLG 1979 über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung, welches nicht isoliert betrachtet werden kann. Bei dem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidenden Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (Hinweis E 31.1.1995, 93/07/0152), ist die Abfindung an Hand aller Tatbestandselemente des § 19 OÖ FlVfLG 1979 zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X03Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015