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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §136;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer rügt, der Umstand, dass ihm die belangte Behörde nicht mehr die gewerbsmäßige Begehung der Abgaben- und Monopolhehlerei angelastet habe, sei im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich durch die Neufassung des Spruches im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ergibt, dass der Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbegehung durch die belangte Behörde nicht mehr aufrechterhalten wurde. Da es sich bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit a FinStrG um einen Umstand, der den Strafrahmen erhöht, nicht aber um ein eigenes Delikt handelt, war es nicht erforderlich, diesbezüglich eine Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. (Hier: Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid für schuldig befunden, die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei in Tateinheit nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160092.X02Im RIS seit
31.03.2006