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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §10 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Müllabfuhrordnung einer Gemeinde keine Regelung betreffend eine Reduktion der Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter (Müllsäcke) enthält, hindert die Anpassung des Behältervolumens auf der Grundlage des § 10 Abs 3 Stmk AWG 1990 nicht. § 15 legcit ordnet nicht an, dass die vom Gemeinderat zu erlassende Müllabfuhrordnung eine nähere Regelung über die in § 10 Abs 3 legcit vorgesehene Möglichkeit der Anpassung des Behältervolumens an die Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls zu treffen hat. Diese Gesetzesbestimmung ist auch hinreichend bestimmt und vollziehbar. Bei Zutreffen der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen hat daher eine Anpassung des "Behältervolumens" (ist die Summe der Rauminhalte aller zur Abfuhr vorgesehenen Müllsäcke) an die Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070113.X02Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008