RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0113

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §10 Abs3;
AWG Stmk 1990 §15;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Müllabfuhrordnung einer Gemeinde keine Regelung betreffend eine Reduktion der Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter (Müllsäcke) enthält, hindert die Anpassung des Behältervolumens auf der Grundlage des § 10 Abs 3 Stmk AWG 1990 nicht. § 15 legcit ordnet nicht an, dass die vom Gemeinderat zu erlassende Müllabfuhrordnung eine nähere Regelung über die in § 10 Abs 3 legcit vorgesehene Möglichkeit der Anpassung des Behältervolumens an die Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls zu treffen hat. Diese Gesetzesbestimmung ist auch hinreichend bestimmt und vollziehbar. Bei Zutreffen der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen hat daher eine Anpassung des "Behältervolumens" (ist die Summe der Rauminhalte aller zur Abfuhr vorgesehenen Müllsäcke) an die Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070113.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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