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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §215;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0128 E 20. April 2006 2006/17/0057 E 29. Mai 2006Rechtssatz
Eine Verrechnung oder Verwendung von Guthaben erfolgt nicht von selbst, sondern bedarf einer Veranlassung der Abgabenbehörde (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2308). Eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Versagung der Verrechnung war nicht in einem Verfahren über die Rückzahlung der Abgaben vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160141.X02Im RIS seit
24.03.2006