RS Vwgh 2006/2/23 2003/07/0056

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Besch hat ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis E 7.9.1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gem § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon, ob der Besch den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070056.X06

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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