RS Vwgh 2006/2/23 2003/16/0119

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0120 2003/16/0121 2003/16/0130

Rechtssatz

Eine ersatzlose Aufhebung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. die bei Ritz, BAO3, Rz 33 zu § 289 zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160119.X02

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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