RS Vwgh 2006/2/23 2003/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem § 33 VwGG einzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070056.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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