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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §52a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0057Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem § 33 VwGG einzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070056.X01Im RIS seit
17.03.2006