RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0271

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §20;
BAO §6;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
GrStG §9 Abs2;
LAO Krnt 1991 §18;
LAO Krnt 1991 §4;
LAO Krnt 1991 §74 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde steht es grundsätzlich frei, sämtliche Schuldner zugleich heranzuziehen oder nur einem einzelnen Schuldner gegenüber den Abgabenanspruch geltend zu machen. Wird nur ein einzelner Miteigentümer als Schuldner herangezogen, dann ist dieses geübte Auswahlermessen zu begründen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band I, 93 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160271.X03

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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