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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §20;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde steht es grundsätzlich frei, sämtliche Schuldner zugleich heranzuziehen oder nur einem einzelnen Schuldner gegenüber den Abgabenanspruch geltend zu machen. Wird nur ein einzelner Miteigentümer als Schuldner herangezogen, dann ist dieses geübte Auswahlermessen zu begründen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band I, 93 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160271.X03Im RIS seit
27.03.2006