TE Vfgh Beschluss 1983/3/16 B662/80

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §54 Abs1

Leitsatz

ZPO §54; Abweisung des Antrages auf Zuspruch der Kosten als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Antragsteller hat Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 30. Oktober 1980, LGv-198/2, betreffend die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben, erhoben.

1.2. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Worte "vom Bundesminister für Justiz" in §13 Abs5 des GVG 1970 idF LGBl. 6/1974 - auf dieser Bestimmung beruht die Bestellung des aus dem Richterstand kommenden Mitgliedes der belangten Behörde - von Amts wegen geprüft und die in Prüfung gezogenen Worte mit Erk. vom 9. Oktober 1982, G81/81 ua. als verfassungswidrig aufgehoben.

1.3. Mit dem in nichtöffentlicher Sitzung am 9. Dezember 1982 beschlossenen, dem Beschwerdevertreter am 14. Feber 1983 zugestellten Erk. wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Die in der Beschwerde verzeichneten Kosten in Höhe von S 540,- wurden zugesprochen.

2. Mit Schriftsatz vom 10. Feber 1983 - eingelangt beim VfGH am 14. Feber 1983 - begehrt die beschwerdeführende Partei den Zuspruch von Kosten in Höhe von S 10.920,- für die Beschwerde und den gegenständlichen Antrag, 8% USt sowie für die Stempelgebühren zur Beschwerde und zum Antrag.

3. Im Verfahren nach Art144 B-VG kann der unterliegenden Partei auf Antrag gemäß §88 VerfGG 1953 der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Gemäß §54 Abs1 ZPO ist das Kostenverzeichnis vor Schluß der Verhandlung, wenn aber die Beschlußfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei der Einvernehmung der Partei oder gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Die Regelung des §54 Abs2 ZPO ist nur auf nachträglich entstandene Kosten anzuwenden, sie ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. In der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 1980 wurden vom Beschwerdeführer Kosten nur in Höhe von S 540,-

verzeichnet. Bereits die Aufforderung zur Aktenvorlage an die belangte Behörde enthielt den Hinweis, über die Beschwerde würde "nach öffentlicher mündlicher Verhandlung oder in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 und 4 VerfGG 1953)" entschieden werden. Eine Durchschrift dieser Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer mußte daher mit der Möglichkeit rechnen, daß im gegenständlichen Fall eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden würde. Eine Kenntnis der Verfahrensvorschriften war dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten.

4. Der Antrag auf Kostenersatz vom 10. Feber 1983 war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs5 VerfGG abzuweisen (vgl. VfSlg. 6980/1973, 8379/1978).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B662.1980

Dokumentnummer

JFT_10169684_80B00662_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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