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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 22 AVG ist eine Zustellung zu eigenen Handen dann zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist (vgl. etwa § 19 Abs. 3 AVG). Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen vorgesehen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich (Hinweis E 23.1.2001, 2000/11/0343, E 3.2.1987, 87/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X02Im RIS seit
16.03.2006