RS Vwgh 2006/2/23 2005/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §22;
ZustG §21;

Rechtssatz

Gemäß § 22 AVG ist eine Zustellung zu eigenen Handen dann zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist (vgl. etwa § 19 Abs. 3 AVG). Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen vorgesehen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich (Hinweis E 23.1.2001, 2000/11/0343, E 3.2.1987, 87/07/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X02

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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