Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus dem im § 4 Abs. 1 GrEStG aufgestellten Besteuerungsgrundsatz, dass die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist, ergibt sich, dass auch bei Vorliegen einer geringen Gegenleistung die Steuer von dem Wert der Gegenleistung und nicht vom höheren Wert des Grundstücks zu berechnen ist. Liegt die Gegenleistung jedoch unter dem Wert des Grundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 GrEStG, so wird man grundsätzlich eine gemischte Schenkung annehmen müssen. Diesfalls ist von der Gegenleistung Grunderwerbsteuer, von der Differenz zum (gegebenenfalls dreifachen) Einheitswert hingegen Schenkungssteuer zu bezahlen (Arnold/Arnold Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 19 zu § 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160276.X02Im RIS seit
27.03.2006