RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0141

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;
BAO §214;
BAO §215;
LAO Tir 1984 §159 Abs1 litg;
LAO Tir 1984 §161 Abs1;
LAO Tir 1984 §187a Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0128 E 20. April 2006 2006/17/0057 E 29. Mai 2006

Rechtssatz

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/16/0030). Sonstige Gutschriften sind Gutschriften, die nicht wegen Zahlungen erfolgen. Diese können sich vor allem aus bescheidmäßigen Herabsetzungen von Abgabenschulden ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160141.X01

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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