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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0128 E 20. April 2006 2006/17/0057 E 29. Mai 2006Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/16/0030). Sonstige Gutschriften sind Gutschriften, die nicht wegen Zahlungen erfolgen. Diese können sich vor allem aus bescheidmäßigen Herabsetzungen von Abgabenschulden ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160141.X01Im RIS seit
24.03.2006