Index
L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §257;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die Grundsteuer nicht vorgeschrieben. Sein Beitritt zur Berufung bewirkte nicht, dass er neben dem herangezogenen Abgabepflichtigen selbst Abgabepflichtiger der Grundsteuer wird, an den das Leistungsgebot der Abgabenbehörde gerichtet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band I, 98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160271.X04Im RIS seit
27.03.2006