RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0271

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §257;
BAO §6;
GrStG §9 Abs2;
LAO Krnt 1991 §203;
LAO Krnt 1991 §4;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die Grundsteuer nicht vorgeschrieben. Sein Beitritt zur Berufung bewirkte nicht, dass er neben dem herangezogenen Abgabepflichtigen selbst Abgabepflichtiger der Grundsteuer wird, an den das Leistungsgebot der Abgabenbehörde gerichtet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band I, 98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160271.X04

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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