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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016Rechtssatz
Nach § 16 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Parteien den für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen benötigten Grund ausschließlich in den Wertklassen aufzubringen haben, die für die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen auch tatsächlich verwendet werden; vielmehr kommt es dabei auf eine in Wertpunkten - unabhängig von der Wertklasse - gemessene Grundaufbringung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X10Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015