RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Rechtssatz

Nach § 16 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Parteien den für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen benötigten Grund ausschließlich in den Wertklassen aufzubringen haben, die für die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen auch tatsächlich verwendet werden; vielmehr kommt es dabei auf eine in Wertpunkten - unabhängig von der Wertklasse - gemessene Grundaufbringung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X10

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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