TE Vfgh Beschluss 1983/3/16 B15/83

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953; Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses (Vorlage des angefochtenen Bescheides)

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter begehrte in seinem, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz, die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, betreffend seine polizeiliche Abmeldung zu prüfen.

2. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1983 hat der VfGH den Einschreiter unter Hinweis auf §19 Abs3 VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 aufgefordert, die Beschwerde binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen; auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde hingewiesen. Der Einschreiter wurde weiters aufgefordert, gleichzeitig mit dem Vermögensbekenntnis eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen. (Diese Aufforderung erging, damit vom VfGH beurteilt werden kann, ob das Begehren des Antragstellers etwa offenbar aussichtslos erscheint - §63 ZPO iVm §35 VerfGG).

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Einschreiter nur ein Vermögensbekenntnis, nicht jedoch den angefochtenen Bescheid vor.

3. Die dem Antragsteller gestellte Frist ist ungenützt verstrichen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B15.1983

Dokumentnummer

JFT_10169684_83B00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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