RS Vwgh 2006/2/23 2005/01/0104

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der aus dem Kosovo stammt und der albanischen Volksgruppe angehört, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. April 2005 "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 AsylG" ab. Den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage im Kosovo ist entgegenzuhalten, dass sie keine Darstellung der aktuellen Situation bieten, sondern sich durchgehend auf eine Beschreibung der Lage im Kosovo bis 2002 beschränken. Als ausschließliche Grundlage für eine nicht zu beanstandende rechtliche Schlussfolgerung kommen sie daher von vornherein nicht in Betracht (zur Verpflichtung der Asylbehörden, die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel heranzuziehen, vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, 2000/01/0348; aus letzter Zeit vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, 2004/01/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010104.X01

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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