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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0029Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0100 E 21. Oktober 1993 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Es gehört zu den Organisationserfordernissen, daß in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Fristeintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen. Eine derartige Endkontrolle oder Ausgangskontrolle gehört zu den Organisationserfordernissen, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen unumgänglich sind (Hinweis: E 24.5.1991, 90/16/0197, 0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070028.X01Im RIS seit
12.04.2006