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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §241;Rechtssatz
Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 186 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. In diesem Fall ist der "entrichtete Betrag" zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nur über Antrag und auch dann, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (vgl. hiezu Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 4 und 8 zu § 241 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160112.X02Im RIS seit
27.03.2006