RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0112

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 186 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. In diesem Fall ist der "entrichtete Betrag" zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nur über Antrag und auch dann, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (vgl. hiezu Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 4 und 8 zu § 241 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160112.X02

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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