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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unterliegt die beschwerdeführende Partei, ein Hörfunkveranstalter, bereits auf Grund des Zulassungsbescheides der rechtskräftigen Anordnung, "im Programm die Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen in angemessener Weise zu berücksichtigen", so kann sie durch die Anordnung des angefochtenen Bescheides, gem. § 28 Abs. 4 Z. 1 Privatradiogesetz diese Auflage bei Ausstrahlung ihres Programms zu erfüllen, in keinem Recht verletzt werden; wird ihr durch den angefochtenen Bescheid doch keine andere Verpflichtung auferlegt als jene, die sie ohnedies bereits auf Grund des Zulassungsbescheides erfüllen muss.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040121.X01Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008