RS Vwgh 2006/2/24 2004/04/0121

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs4 Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Unterliegt die beschwerdeführende Partei, ein Hörfunkveranstalter, bereits auf Grund des Zulassungsbescheides der rechtskräftigen Anordnung, "im Programm die Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen in angemessener Weise zu berücksichtigen", so kann sie durch die Anordnung des angefochtenen Bescheides, gem. § 28 Abs. 4 Z. 1 Privatradiogesetz diese Auflage bei Ausstrahlung ihres Programms zu erfüllen, in keinem Recht verletzt werden; wird ihr durch den angefochtenen Bescheid doch keine andere Verpflichtung auferlegt als jene, die sie ohnedies bereits auf Grund des Zulassungsbescheides erfüllen muss.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040121.X01

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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