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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §247e Abs1 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" kann auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden. In einem solchen Fall können die beiden Normen nämlich auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2002/11/0157, mit Hinweis auf die Judikatur des VfGH). [Hier: Ein solcher Fall liegt vor, weil es sich bei der auf das Lebensalter abstellenden Übergangsbestimmung des Art V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 um die hinsichtlich bereits emeritierter Ordentlicher Universitätsprofessoren (jedenfalls soweit es zu einer Weiteranwendung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 kommt) gegenüber § 247e Abs. 1 BDG 1979 (diese Vorschrift erwähnt Emeritierte nicht einmal) speziellere Norm handelt.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120168.X01Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014