Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §155 Abs10 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - hat der Beamte gegenüber seinem Dienstgeber keinen Anspruch auf Beschäftigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1966, Zl. 880/65, sowie vom 23. April 1970, Zl. 1390/69, VwSlg. 7782 A/1970). Soweit sich der Universitätsprofessor im gegebenen Zusammenhang auf die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) beruft, vermag der Verwaltungsgerichtshof daraus keinen Anspruch auf Beschäftigung im Sinne einer Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen abzuleiten; nach § 103 Abs. 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 ist mit der Erteilung der Lehrbefugnis das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Die freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre setzt daher in keiner Weise die Betrauung mit Lehrveranstaltungen, insbesondere aus Pflichtgegenständen, voraus; dem Universitätsprofessor bleibt daher die freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre unbenommen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120144.X01Im RIS seit
22.03.2006