RS Vwgh 2006/2/24 2005/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die von § 6 Abs. 1 Z. 6 UVP-G geforderte "allgemein verständliche Zusammenfassung" hat den Zweck, interessierten Bürgern einen leichteren Zugang zu Informationen über das Projekt zu verschaffen, was u.a. für die Bildung von Bürgerinitiativen von Bedeutung ist. (Hier: Die Beschwerdeführerin hat sich jedenfalls ungeachtet der geltend gemachten Mängel der "allgemein verständlichen Zusammenfassung" der Umweltverträglichkeitserklärung als Bürgerinitiative konstituiert. Sie bringt nicht vor, inwieweit der Umweltsenat bei ordnungsgemäßer Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können und tut somit die Relevanz dieses geltend gemachten Mangels nicht dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X16

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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