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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §17;Rechtssatz
Die von § 6 Abs. 1 Z. 6 UVP-G geforderte "allgemein verständliche Zusammenfassung" hat den Zweck, interessierten Bürgern einen leichteren Zugang zu Informationen über das Projekt zu verschaffen, was u.a. für die Bildung von Bürgerinitiativen von Bedeutung ist. (Hier: Die Beschwerdeführerin hat sich jedenfalls ungeachtet der geltend gemachten Mängel der "allgemein verständlichen Zusammenfassung" der Umweltverträglichkeitserklärung als Bürgerinitiative konstituiert. Sie bringt nicht vor, inwieweit der Umweltsenat bei ordnungsgemäßer Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können und tut somit die Relevanz dieses geltend gemachten Mangels nicht dar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X16Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015