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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs4 idF 1998/I/158;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0380 E 24. Februar 2006 2004/02/0316 E 24. Februar 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0118 E 11. Oktober 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG idF 1998/I/158, setzt ua voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 67d Abs. 4 AVG idF 1998/I/158; sie gilt einerseits für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat SELBST einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, daneben aber auch, wenn er aufgrund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss. Die Bestätigung eines verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheides fällt somit nicht unter die Vorschrift des § 51e Abs 4 legcit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020322.X01Im RIS seit
23.03.2006