RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Dient die Werbung nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese immerhin von erheblichem Interesse, so ist die belBeh zu keiner Prüfung oder Auseinandersetzung mit der WEITEREN Voraussetzung verpflichtet, ob von dem Vorhaben der Bf eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist (Hinweis E 18. Jänner 1989, 88/02/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020282.X04

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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