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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 Abs2 impl;Rechtssatz
Für eine Versetzung nach der DP/Stmk 1974 genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120238.X02Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014