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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Studienförderungsgesetz; keine Bedenken gegen §20 Abs2; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche AnwendungSpruch
1. Der Antrag, den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9. Juli 1979 sowie den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien vom 8. November 1979 aufzuheben, in eventu festzustellen, daß der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9. Juli 1979 gemäß §57 Abs3 AVG am 6. August 1979 außer Kraft getreten ist, wird zurückgewiesen;
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1979 wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 1974/75 an der Universität Wien das Studium der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung aufgenommen (die Angabe des WS 1973/74 in der Begründung des angefochtenen Bescheides trifft nicht zu. In diesem Semester hat die Beschwerdeführerin das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften begonnen).
Mit einem am 1. April 1977 bei der Studienbeihilfenbehörde Wiens eingelangten Antrag ersuchte sie um Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz. Im Antrag ist in den Angaben zur Person angeführt, daß die Beschwerdeführerin "im gegenwärtigen SS 1977 im 8. Semester und im 6. anrechenbaren Semester" steht.
Die Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 30. April 1977 dem Antrag gemäß §9 Abs1 litb des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. 421/1969 idgF stattgegeben und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 1977 eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 16.000,- im Studienjahr gebührt. Ferner wurde ausgeführt, daß ihr ab 1. März 1977 die Studienbeihilfe in 10 Monatsraten angewiesen wird.
Des weiteren wurde mit dem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Juni 1977 der von der Beschwerdeführerin gemäß ArtII der 5. Nov. zum Studienförderungsgesetz, BGBl. 228/1977, gestellte Antrag auf Erhöhung der "für das SS 1977 und WS 1977/78 bewilligten Studienbeihilfe gemäß §9 Abs1 und Abs2 litd" StudFG bewilligt (Höhe der Studienbeihilfe S 28.000,-).
2. a) Mit dem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 9. Juli 1979 wurde ausgesprochen, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß §20 Abs2 StudFG mit 30. Juni 1977 erloschen ist. Ferner wurde ausgesprochen, daß die für die Monate Juli 1977 bis Feber 1978 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 17.040,- gemäß §21 Abs1 litb StudFG zurückzuzahlen ist. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß gemäß §20 Abs2 StudFG der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Semesters erlischt, in dem der Studierende die Studienzeit gemäß §2 Abs3 litb StudFG überschritten hat.
Gemäß §4 Abs1 der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung umfaßt jeder der zwei Studienabschnitte 4 Semester.
Nach §21 Abs1 litb StudFG habe der Studierende Studienbeihilfen, die er nach Eintritt eines gesetzlichen Erlöschungsgrundes empfangen habe, zurückzuzahlen.
b) Auf Grund der gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde erhobenen Vorstellung hat der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit dem Bescheid vom 8. November 1979 den im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 9. Juli 1979 enthaltenen Ausspruch über das Erlöschen des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und über die Verpflichtung zur Zurückzahlung (unter Verwendung des sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Bescheides vom 9. Juli 1979 enthaltenen Wortlautes) wiederholt.
c) Der gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 8. November 1979 von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1979, AZ 56.048/23-17/79, "gemäß §66 Abs4 AVG 1950 und nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG)" keine Folge gegeben. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß §20 Abs2 StudFG mit 30. Juni 1977 kraft Gesetzes erloschen ist. Ferner wurde für die Rückzahlung des Studienbeihilfenbetrages eine Ratenzahlung gestattet.
3. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1979 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In dieser wird der Antrag gestellt,
"1. den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9. 7. 1979, GZ/51/1019, sowie die bestätigenden Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien vom 8. 11. 1979, ohne Geschäftszahl, und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 14. 12. 1979, GZ: 56.o48/23-17/79 wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sowie auf Unversehrtheit des Eigentums ersatzlos aufzuheben, und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen,
in eventu
festzustellen, daß der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9. 7. 1979 GZ: 51/1019, gemäß §57 Abs3 AVG am 6. 8. 1979 außer Kraft getreten ist, und die Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien vom 8. 11. 1979, ohne Geschäftszahl, und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 14. 12. 1979, GZ: 56.o48/23-17-79 wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz ersatzlos aufzuheben, und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen;
...".
Für den Fall der Abweisung wird die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Nach §82 Abs1 VerfGG kann Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden.
Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG kann demnach nur ein letztinstanzlicher Bescheid sein.
Nach §87 Abs1 hat das Erk. auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat. Eine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob ein Bescheid außer Kraft getreten ist, steht dem VfGH nicht zu.
Die Anträge auf Aufhebung der Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vom 9. Juli 1979 und vom 8. November 1979 sowie der Antrag auf Feststellung, daß der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 9. Juli 1979 außer Kraft getreten ist, sind mangels Zuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
b) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1979 ist zulässig.
2. a) Nach §2 Abs3 litb StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, wenn ein Studierender an einer in §1 Abs1 lita bis c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung.
Auf Grund des §12 Abs1 StudFG hat die Studienbeihilfenbehörde über Anträge auf Gewährung und Erhöhung von Studienbeihilfen jedenfalls, in allen anderen Fällen jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, zu entscheiden.
In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren (§37 ff. des AVG 1950) durchzuführen ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in Senaten (§10 Abs2 StudFG).
Nach §12 Abs3 kann gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, die nach Abs1 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden sind, die Partei binnen 2 Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung tritt der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde außer Kraft. Die Studienbeihilfenbehörde hat in kollegialer Besetzung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§10 Abs2) über die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
Gemäß §20 Abs2 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Semesters, in welchem der Studierende die Studienzeit gemäß §2 Abs3 litb und c überschritten hat.
Nach §21 Abs1 litb StudFG hat der Studierende die Studienbeihilfenbeträge, die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches empfangen hat, zurückzuzahlen.
In der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. 417/1972 über die Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist bestimmt, daß das Studium des Studienzweiges Dolmetscherausbildung aus 2 Studienabschnitten besteht und einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§11) vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmung des Abs4 die Inskription von acht anrechenbaren Semestern erfordert. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester (§4 Abs1) und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen (Abs5). Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§6 Abs5 litb Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
b) Hinsichtlich des Studienerfolges der Beschwerdeführerin steht fest, daß sie in dem Zeitpunkt, in dem ihr mit dem Bescheid vom 2. Juni 1977 die Studienbeihilfe für das Sommersemester 1977 und das Wintersemester 1977/78 bewilligt wurde, die Diplomprüfung für den ersten Studienabschnitt noch nicht abgelegt hatte. In diesem Zeitpunkt war ihr Anspruch auf Studienbeihilfe noch nicht erloschen, da ihr das Sommersemester 1977 für die Ablegung der Diplomprüfung für den ersten Studienabschnitt noch zur Verfügung gestanden wäre (§20 Abs2 StudFG). Im Wintersemester 1977/78 hatte sie jedenfalls die zur Ablegung der Diplomprüfung für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit - ohne daß die Einrechnung weiterer Semester bewilligt worden wäre - um mehr als ein Semester überschritten.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß "§20 Abs2 StudFG ... entweder verfassungswidrig" sei oder "der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 9. 7. 1979 sowie die bestätigenden Bescheide des Senats der Studienbeihilfenbehörde und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ... auf einer denkunmöglichen Anwendung des §20 Abs2 StudFG" beruhten. "Diese Gesetzesstelle oder die durch die genannten Behörden praktizierte Anwendung derselben" verstoße "gegen den Aufbau der österreichischen Verfassung, der österreichischen Rechtsordnung".
Diese Ausführungen und das weitere (unklare) Vorbringen in der Beschwerde können nicht anders gedeutet werden, als daß nach Meinung der Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des §20 Abs2 StudFG darin liege, daß durch diese Bestimmung ein Tatbestand geschaffen werde, dessen Eintritt das Erlöschen eines rechtskräftig zuerkannten Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge habe und daß dem Gesetzgeber die Schaffung solcher Regelungen verwehrt wäre.
Es gibt aber keine verfassungsrechtliche Schranke, die für den Gesetzgeber ein Hindernis zur Schaffung solcher Regelungen bilden könnte. Der Gesetzgeber geht bei der von ihm vorzunehmenden Durchschnittsbetrachtung (vgl. VfSlg. 8871/1980) von der Annahme aus, daß ein Studierender, dem ein Anspruch auf Studienbeihilfe zusteht, innerhalb der in den Studienordnungen vorgesehenen Studienzeiten die für einzelne Studienabschnitte erforderlichen Prüfungen ablegt. Die Regelung des §20 Abs2 StudFG, daß der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Semesters erlischt, in dem der Studierende die Studienzeit um mehr als ein Semester überschritten hat, ist jedenfalls nicht unsachlich. Es bestehen weder gegen die Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 StudFG noch gegen die sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid ist auf Grund verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsvorschriften ausgesprochen worden, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit 30. Juni 1977 kraft Gesetzes erloschen ist.
Dem gegenüber war Gegenstand der Bescheide vom 30. April 1977 bzw. 2. Juni 1977 der (damals zu Recht ergangene) Ausspruch, daß der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Studienbeihilfe zusteht. Schon daraus ergibt sich, daß mit den Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde vom 9. Juli 1979 bzw. vom 8. November 1979 nicht "in derselben Sache neuerlich" entschieden wurde.
Die Annahme der Beschwerdeführerin, daß die Studienbeihilfenbehörde bei Erlassung der Bescheide vom 9. Juli 1979 und vom 8. November 1979 wegen einer neuerlichen Entscheidung über die bereits mit den Bescheiden vom 30. April 1977 bzw. vom 2. Juni 1977 rechtskräftig entschiedene Sache eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihr nach dem Gesetz nicht zustünde, trifft nicht zu. Im übrigen hat, nachdem der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 9. Juli 1979 zufolge der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten war (§12 Abs3 StudFG), die nach dem Gesetz zuständige Studienbeihilfenbehörde in kollegialer Zusammensetzung als Behörde 1. Instanz den Bescheid vom 8. November 1979 erlassen.
Über die Berufung gegen diesen Bescheid hat der hiezu zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Behörde 2. Instanz mit dem angefochtenen Bescheid entschieden.
Somit erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Verletzung sowohl des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, als auch über eine Verletzung des Gleichheitsrechtes als nicht zutreffend.
Sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlichen Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sind im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin ist weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch im Gleichheitsrecht verletzt worden.
5. a) Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Verpflichtung zur Zurückzahlung der Studienbeihilfenbeträge im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein.
b) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 8866/1980, 9047/1981).
c) Die Beschwerdeführerin vermeint, daß der angefochtene Bescheid "gesetzlos" ergangen sei, beruft sich aber dabei auf die ihrer Auffassung nach verfassungswidrige Bestimmung des §20 Abs2. Sie übersieht, daß sich die Vorschreibung der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeihilfenbeträge auf die Bestimmung des §21 Abs1 litb StudFG stützt, gegen die auch von ihr verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgebracht werden.
Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, daß diese Bestimmung denkunmöglich angewendet worden sei. Im Verfahren vor dem VfGH hat sich kein Umstand ergeben, mit dem der Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründet werden könnte.
Im Eigentumsrecht ist die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden.
6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Hochschulen, StudienbeihilfenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B68.1980Dokumentnummer
JFT_10169684_80B00068_00