Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §10 Abs1 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Der systematische Zusammenhang von § 10 Abs. 1, Abs. 3 und § 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass § 10 Abs. 3 PG 1965 auch Emeritierungsbezüge erfassen sollte, die ihren Sitz dem Grunde und der Höhe nach gar nicht im PG 1965 hatten, so die Emeritierungsbezüge desjenigen Personenkreises, für den ungeachtet der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 bewirkten Änderungen weiterhin Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 maßgebend war, welche Bestimmungen im Übrigen auch durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 nicht ausdrücklich aufgehoben wurden. In einer solchen Fallkonstellation wäre aus den (im Erkenntnis näher dargestellten) Gründen der Rückgriff auf die lex posterior - Regel verfehlt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120168.X03Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014