RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §137;
B-VG Art20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0143

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend geschulte Organwalter des (damals zuständigen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige im Sinne des § 52 AVG für derartige Bewertungsfragen erfüllen. Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag, ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die in den genannten Erkenntnissen näher dargelegten Qualifikationen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bezeichnet werden. Gleiche Überlegungen gelten für das hier vorliegende Gutachten des Bundeskanzleramtes.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger HaftungAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X02

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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