Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ob die Volksgruppensprachen im Programm des Hörfunkveranstalters im Sinne einer im Zulassungsbescheid enthaltenen Auflage "angemessen berücksichtigt" werden, bemisst sich nach dem im Zulassungsantrag vorgelegten und mit der Zulassung genehmigten Programm. Der Vergleich mit der Verpflichtung des ORF, im Rahmen seiner Programme "angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen", schlägt schon wegen der durchwegs unterschiedlichen Programmanforderungen fehl. Das vom Hörfunkveranstalter gesendete Programm ist am Maßstab des im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms zu messen, nicht aber an den Programmen anderer Rundfunkveranstalter. Dies übersieht auch das Vorbringen, es komme auf die Volksgruppenanteile im Burgenland an. Eine "Herabsetzung der Anforderungen" an das Programm des Hörfunkveranstalters ist schließlich nur nach Maßgabe des Zulassungsbescheides möglich.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040121.X03Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008