RS Vwgh 2006/2/24 2004/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
ORF-G 2001 §5 Abs1;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs4 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob die Volksgruppensprachen im Programm des Hörfunkveranstalters im Sinne einer im Zulassungsbescheid enthaltenen Auflage "angemessen berücksichtigt" werden, bemisst sich nach dem im Zulassungsantrag vorgelegten und mit der Zulassung genehmigten Programm. Der Vergleich mit der Verpflichtung des ORF, im Rahmen seiner Programme "angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen", schlägt schon wegen der durchwegs unterschiedlichen Programmanforderungen fehl. Das vom Hörfunkveranstalter gesendete Programm ist am Maßstab des im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms zu messen, nicht aber an den Programmen anderer Rundfunkveranstalter. Dies übersieht auch das Vorbringen, es komme auf die Volksgruppenanteile im Burgenland an. Eine "Herabsetzung der Anforderungen" an das Programm des Hörfunkveranstalters ist schließlich nur nach Maßgabe des Zulassungsbescheides möglich.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040121.X03

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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