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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), die durch das UVP-G gemäß dessen § 1 Abs. 2 umgesetzt wird, handelt es sich bei einer Genehmigung um die Entscheidung der zuständigen Behörde, auf Grund der der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Dazu hat der EuGH ausgesprochen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall anhand der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts festzustellen, ob es sich bei einem behördlichen Akt um eine Genehmigung im Sinn der zitierten Richtlinienbestimmung handelt (Hinweis etwa auf das Urteil vom 18.6.1998 in der Rs C-81/96, Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude u.a., Slg. 1998, I-3923, Randnr. 20), wobei in einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (Hinweis Urteil vom 7.1.2004 in der Rs C-201/02, Delena Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 52 u 53).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X02Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015