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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Änderung einer Anlage ist gegeben, wenn sich (nur) ergibt, dass durch die projektierte Änderung der Anlage, gegebenenfalls bei Einhaltung bestimmter Auflagen, das Ausmaß der Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht vergrößert wird [Hinweis auf die, von der früheren Rechtsprechung (E vom 25.11.1986, Zl. 86/04/0090, VwSlg 12314 A/1986) abweichende, vom E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0095, ausgehende nunmehrige hg. Rechtsprechung].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040039.X01Im RIS seit
24.03.2006