TE Vfgh Erkenntnis 1983/3/17 B148/81

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Veröffentlicht am 17.03.1983
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5

Beachte

gleiche Erwägungen in B206/81, B430/81, B634/81, B348/82, alle v. 17. März 1983; Anlaßfälle zu VfSlg. 9641/1983

Leitsatz

UStG 1972; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §12 Abs2 idF BGBl. 636/1975 und des §12 Abs2 Z2 litb idF BGBl. 645/1977 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Pächter eines Eigenjagdgebietes. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1977 und 1978 hat das Finanzamt Liezen die im Rahmen des Jagdpachtbetriebes bewirkten Umsätze zur Umsatzsteuer herangezogen, jedoch den damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern gestützt auf §12 Abs2 UStG 1972 idF BGBl. 636/1975 - für das Jahr 1977 - und auf §12 Abs2 Z2 litb UStG 1972 in der Fassung BGBl. 645/1977 - für das Jahr 1978 - die Abzugsfähigkeit versagt.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Stmk. vom 22. Jänner 1981 als unbegründet abgewiesen.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums infolge Verfassungswidrigkeit der zitierten Bestimmungen des UStG 1972 behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

b) Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH hat der Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, daß sich der angefochtene Bescheid auch auf §12 Abs2 Z2 lita UStG 1972 idF BGBl. 645/1977 (bzw. auf die analoge Bestimmung in §12 Abs2 UStG 1972 idF BGBl. 636/1975) stützen läßt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)," in §12 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 636/1975, und des §12 Abs2 Z2 litb des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 645/1977, ein und hob diese Gesetzesbestimmungen mit Erk. G123/81 ua. vom 28. Feber 1983 als verfassungswidrig auf.

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde insbesondere dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen wird. Dies trifft hier zu.

Der angefochtene Bescheid, welcher infolge Vorschreibung von Umsatzsteuer in das Eigentum des Beschwerdeführers eingreift, beruht nämlich in materieller Hinsicht im wesentlichen auf den nunmehr als verfassungswidrig aufgehobenen Worten "oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)," in §12 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 636/1975, und dem als verfassungswidrig aufgehobenen §12 Abs2 Z2 litb des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 645/1977, die im Hinblick auf Art140 Abs7 B-VG in diesem Anlaßbeschwerdefall nicht mehr anzuwenden sind (vgl. VfSlg. 8935/1980).

Da der Bescheid auch nicht auf eine andere Bestimmung des UStG 1972 gestützt werden kann (vgl. das Erk. B304/82 vom heutigen Tag), wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B148.1981

Dokumentnummer

JFT_10169683_81B00148_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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