RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art130 Abs2;
RGV 1955 §29;
RGV 1955 §30;
RGV 1955 §48a Abs1 idF 1997/I/109;
RGV 1955 §48a Abs1 Z1 idF 1997/I/109;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 48a Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 spricht (ohne Bezugnahme auf die §§ 29 und 30 RGV 1955) den Ersatz bestimmter Kostenelemente an, die durch die Wohnsitzverlegung entstehen, ohne explizit deren Höhe einzuschränken. Eine solche Begrenzungsfunktion ist in der für beide Ziffern gleichermaßen im Eingangshalbsatz des § 48a Abs. 1 RGV 1955 aufgestellten Voraussetzung (Notwendigkeit zur Gewinnung eines Wissenschaftler oder Künstlers aus dem In- oder Ausland) zu sehen. Die Dienstbehörde hat somit in diesem Punkt die als Prüfungsmaßstab allein wesentliche Rechtslage (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0376, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138) verkannt, weil sie offenbar von einer (strikten) Bindung an die §§ 29 und 30 RGV 1955 ausgegangen ist und damit den Ermessenscharakter des § 48a Abs. 1 RGV 1955 (auch bei der Einzelbemessung) unbeachtet gelassen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X07

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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