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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 48a Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 spricht (ohne Bezugnahme auf die §§ 29 und 30 RGV 1955) den Ersatz bestimmter Kostenelemente an, die durch die Wohnsitzverlegung entstehen, ohne explizit deren Höhe einzuschränken. Eine solche Begrenzungsfunktion ist in der für beide Ziffern gleichermaßen im Eingangshalbsatz des § 48a Abs. 1 RGV 1955 aufgestellten Voraussetzung (Notwendigkeit zur Gewinnung eines Wissenschaftler oder Künstlers aus dem In- oder Ausland) zu sehen. Die Dienstbehörde hat somit in diesem Punkt die als Prüfungsmaßstab allein wesentliche Rechtslage (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0376, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138) verkannt, weil sie offenbar von einer (strikten) Bindung an die §§ 29 und 30 RGV 1955 ausgegangen ist und damit den Ermessenscharakter des § 48a Abs. 1 RGV 1955 (auch bei der Einzelbemessung) unbeachtet gelassen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X07Im RIS seit
04.04.2006