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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BergG 1975 §94 Z1;Rechtssatz
Trotz der weiten Fassung des Begriffs "Genehmigung" in § 2 Abs. 3 UVP-G sind nicht alle Rechtsakte, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, vom Verbot der gesonderten Erlassung vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. umfasst. Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung der letztgenannten Bestimmung ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998) S. 50, Rz 9).
Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens, wie z.B. Gewinnungsbewilligungen nach § 94 Z. 1 des - gemäß § 194 MinroG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen - Berggesetzes 1975, sind nicht umfasst. Diese Bewilligungen räumen zwar eine grundsätzliche, andere Bewerber ausschließende Option auf die Gewinnung von Mineralien in einem der Tiefe nach nicht beschränkten Raum ein, enthalten aber keine konkreten, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließenden Genehmigungskriterien und erteilen kein Recht auf Beginn des Abbaus (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 51, Rz 11, mit Hinweis auf den Bescheid des Umweltsenats vom 14. November 1997, mit dem zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zur Erlangung einer Gewinnungsbewilligung kein "erforderliches Genehmigungsverfahren" darstellt).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X01Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015