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50/01 GewerbeordnungNorm
BVergG 2002 §120 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Antragstellung oder deren Nachweis nicht iSd § 30 Abs. 4 BVergG rechtzeitig, so kommt eine Zuschlagsentscheidung auf das Angebot des betreffenden Bieters nicht in Betracht. Diese Rechtsfolge würde jedoch nicht eintreten, wenn die verspätete Antragstellung bzw. deren verspäteter Nachweis sanierbar wären. Ein Angebot, das den Ausschreibungsbestimmungen oder dem Gesetz nicht entspricht - weil es etwa die geforderten Nachweise für die Befugnis nicht enthält - kann nur dann ausgeschieden werden, wenn der Mangel nicht behoben wurde oder unbehebbar ist (vgl. für den "klassischen" Bereich die §§ 94 und 98 Z. 8 BVergG). Dies gilt auch für den Sektorenbereich, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er in diesem Bereich die Sanierung eines Mangels unter keinen Umständen zulassen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040078.X02Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011