RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 Abs10 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs8 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 Z2 idF 2004/I/176;
BDG 1979 §165 Abs4 idF 2004/I/176;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen, insbesondere mit solchen aus Pflichtgegenständen, folgt insbesondere auch nicht aus § 155 Abs. 8, § 165 Abs. 4 BDG 1979. § 155 Abs. 8 BDG 1979 richtet sich an die "zuständigen Universitätsorgane" als Normadressaten, die dazu angehalten werden, mit den vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen Lehrangebot und Lehrbetrieb bedarfsgerecht zu gestalten. § 165 Abs. 4 BDG 1979 wiederum gestaltet dieses Gebot für den Kreis der Universitätsprofessoren näher aus, ohne damit jedoch dem Universitätsprofessor ein subjektives Recht auf Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen aus Pflichtgegenständen einzuräumen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120144.X02

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten