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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §155 Abs10 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen, insbesondere mit solchen aus Pflichtgegenständen, folgt insbesondere auch nicht aus § 155 Abs. 8, § 165 Abs. 4 BDG 1979. § 155 Abs. 8 BDG 1979 richtet sich an die "zuständigen Universitätsorgane" als Normadressaten, die dazu angehalten werden, mit den vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen Lehrangebot und Lehrbetrieb bedarfsgerecht zu gestalten. § 165 Abs. 4 BDG 1979 wiederum gestaltet dieses Gebot für den Kreis der Universitätsprofessoren näher aus, ohne damit jedoch dem Universitätsprofessor ein subjektives Recht auf Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen aus Pflichtgegenständen einzuräumen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120144.X02Im RIS seit
22.03.2006