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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DVG 1984 §13 Abs2;Rechtssatz
Mit ihrem Begehren auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages macht die Beamtin (seit 1. Jänner 2003 hauptberufliches Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates) nicht die Ausübung eines in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen fallenden Rechts auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgendland vom 14. September 1993 (betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages) gemäß § 13 Abs. 2 DVG 1984 geltend. § 13 Abs. 2 DVG 1984 umfasst mit seinen Verweisen auf § 13 Abs. 1 sowie auf § 68 Abs. 2 und § 68 Abs. 4 AVG die Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen. Nur in diesen Fällen ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, unter den im § 13 Abs. 2 DVG 1984 näher angeführten Voraussetzungen angehört hat, zuständig. Demgegenüber liegt hier ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vor, weshalb sich die Zuständigkeit nicht nach § 13 Abs. 2 DVG 1984, sondern seit dem Inkrafttreten der DVPV-BMF 2004 am 1. Mai 2004 nach dieser Verordnung richtet. Dies verkennend hat der Bundesminister für Finanzen seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120205.X01Im RIS seit
12.04.2006