RS Vwgh 2006/2/24 2004/12/0205

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §13 Abs2;
DVPV BMF 2004 §1 Z9;
GehG 1956 §12;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit ihrem Begehren auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages macht die Beamtin (seit 1. Jänner 2003 hauptberufliches Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates) nicht die Ausübung eines in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen fallenden Rechts auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgendland vom 14. September 1993 (betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages) gemäß § 13 Abs. 2 DVG 1984 geltend. § 13 Abs. 2 DVG 1984 umfasst mit seinen Verweisen auf § 13 Abs. 1 sowie auf § 68 Abs. 2 und § 68 Abs. 4 AVG die Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen. Nur in diesen Fällen ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, unter den im § 13 Abs. 2 DVG 1984 näher angeführten Voraussetzungen angehört hat, zuständig. Demgegenüber liegt hier ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vor, weshalb sich die Zuständigkeit nicht nach § 13 Abs. 2 DVG 1984, sondern seit dem Inkrafttreten der DVPV-BMF 2004 am 1. Mai 2004 nach dieser Verordnung richtet. Dies verkennend hat der Bundesminister für Finanzen seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120205.X01

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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