Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0253 E 18. September 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft ist auch dann strafbar, wenn durch die ärztliche Untersuchung das Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde (Hinweis E 30.4.1964, 1060/63).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020037.X03Im RIS seit
23.03.2006