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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/02/0280Rechtssatz
Ist die Bekämpfung des Bescheides, getrennt nach beiden Spruchpunkten, durch zwei Beschwerden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, sondern wird damit vielmehr nur EIN Bescheid angefochten, auch wenn dieser zwei trennbare Spruchteile enthält (Hinweis E 13. Jänner 1992, 91/19/0039), ist zur "Vermeidung von Kostenkumulierungen" (Hinweis E 18. September 1967, VwSlg 7175 A/1967) der Kostenersatz nur für die Erhebung EINER Beschwerde zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020279.X02Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016