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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten in Betracht (Hinweis Pürgy, Natura 2000 [2005], S. 178). Als Alternativen kommen keineswegs nur bereits genehmigte (Konkurrenz-)Projekte in Betracht. Die Frage, ob eine rechtskräftig genehmigte Anlage eines Konkurrenten besteht, ist aber neben anderen Faktoren für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage maßgeblich.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X05Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015