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L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 17 Abs. 1 AVG (hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG) räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa im Umfang sämtlicher den Landesbeamten betreffender Geschäftsstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs) wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173, m.w.N.). Daher ist die Argumentation der Behörde betreffend die Möglichkeit des Landesbeamten (Auskunftswerbers) zur Akteneinsicht "in alle" (sonstigen) "Akten, die seine Person betreffen", unzutreffend und verletzt das Recht des Auskunftswerbers auf Auskunft nach § 1 Abs. 1 Stmk AuskunftspflichtG.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120052.X02Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010