RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0052

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §2;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §4 Abs3;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §6 Abs2 litb;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §7;
AVG §17 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 AVG (hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG) räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa im Umfang sämtlicher den Landesbeamten betreffender Geschäftsstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs) wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173, m.w.N.). Daher ist die Argumentation der Behörde betreffend die Möglichkeit des Landesbeamten (Auskunftswerbers) zur Akteneinsicht "in alle" (sonstigen) "Akten, die seine Person betreffen", unzutreffend und verletzt das Recht des Auskunftswerbers auf Auskunft nach § 1 Abs. 1 Stmk AuskunftspflichtG.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120052.X02

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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