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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Auftraggebereigenschaft (§ 20 Z. 4 BVergG) richtet sich alleine danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll (Hinweis E vom 20.12.2005, Zl. 2003/04/0164). [Hier: Der Auftrag soll vom Bund vergeben werden. Daran ändert nichts, dass als vergebende Stelle (§ 20 Z. 36 BVergG) das Landeswasserbauamt tätig wurde. Gemäß Art. 14b Abs. 2 Z. 1 lit. a B-VG fällt die gegenständliche Angelegenheit daher in den Vollziehungsbereich des Bundes, sodass das Bundesvergabeamt gemäß § 135 Abs. 2 BVergG zur Entscheidung über den Antrag des Unternehmers zuständig war.]
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040002.X01Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008